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Küche einräumen
Do. 25. Apr. , 17:00 - 18:00

Trainingseinheiten Steinkirchen
Do. 25. Apr. , 18:00 - 20:30

Vorbereitung Gau-Preisschießen
Do. 25. Apr. , 18:00 - 20:00

Vorbereitung Gau-Preisschießen
Fr. 26. Apr. , 15:00 - 17:00

Gau-Preisschießen Mintraching
Fr. 26. Apr. , 17:30 - 21:30
Kirchenstraße 3, 85375 Neufahrn bei Freising, Deutschland
Gau-Preisschießen Mintraching
Sa. 27. Apr. , 14:00 - 21:30
Kirchenstraße 3, 85375 Neufahrn bei Freising, Deutschland
Gau-Preisschießen Mintraching
So. 28. Apr. , 14:00 - 21:30
Kirchenstraße 3, 85375 Neufahrn bei Freising, Deutschland
Gau-Preisschießen Mintraching
Fr. 03. Mai. , 17:30 - 21:30
Kirchenstraße 3, 85375 Neufahrn bei Freising, Deutschland
Sportlerehrung Gemeinde
Fr. 03. Mai. , 19:00 - 22:00
Mesnerhaus
Gau-Preisschießen Mintraching
Sa. 04. Mai. , 14:00 - 21:30
Kirchenstraße 3, 85375 Neufahrn bei Freising, Deutschland
   

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Satzung der Isarschützen Mintraching

Stand 16.3.2018

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Isarschützen Mintraching und hat seinen Sitz in 85375 Mintraching.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  • durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
    Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschuss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Nur Mitgliedern, denen es nach den Vorschriften des DSSB und des BSSB erlaubt ist, können aktiv am Schießbetrieb teilnehmen.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenso zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 7
Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Bei Neumitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Betrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 8
Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale) keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Der Verein kann eine Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EStG und Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG ausbezahlen. Die Vergütung darf den steuerfreien Betrag nicht überschreiten und wird in durch den Vereinsausschuss festgelegt. Der Gesamtbetrag aller Aufwandsentschädigungen darf 30% aller Jahresbeiträge nicht überschreiten.

§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1.       Das Schützenmeisteramt

2.       der Vereinsausschuss

3.       die Mitgliederversammlung

Zu 1:

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1. Schatzmeister, 1. Schriftführer,
1. Jugendleiter und ein Sportleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 1 Jahr Mitglied ist

Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Interessen der Jugend werden vom Jugendleiter vertreten.

Zu 2:

Der Vereinsausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem Fähnrich, 2. Schatzmeister, 2. Schriftführer,
2. Jugendleiter, 2. Sportleiter und dem Waffenwart.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an die Beschlüsse in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramts haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten Ehrenamtlich aus. Lediglich in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwände werden vom Verein getragen.

Zu 3:

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches anschreiben der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramts richten und über Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu Prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 10
Ordnungen

1. Der Verein besitzt eine Jugendordnung, die im Rahmen der Jugendvollversammlung verabschiedet wird. Die Jugendsatzung darf nicht im Wiederspruch zu dieser Satzung stehen.

2. Der Verein besitzt eine Ehrungsordnung, in der geregelt ist, nach welcher Vereinszugehörigkeit oder Mitarbeit im Verein ein Mitglied Ehrungen erhält.  

§ 11
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

 

   
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